Meldung des Wohnsitzes

Anmeldung von Neubürgern in der Gemeinde Recke (gilt auch für Nebenwohnungen)

  • Personen, die eine Wohnung beziehen, müssen sich für diese Wohnung anmelden.
  • Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
  • Auf Wunsch des Bürgers können auch weitere in der gleichen Stadt bezogene Wohnungen angemeldet werden.

Hauptwohnung/Nebenwohnung:

Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

Besonderheiten bei der Meldepflicht:

Meldepflichtig für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.

Befreiung von der Meldepflicht:

  • Bei mehreren Wohnungen innerhalb einer Gemeinde ist nur eine der bezogenen Wohnungen meldepflichtig.
  • Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft, z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst (Eine Befreiung von der Meldepflicht ist in diesem Fall jedoch nur gegeben, solange die Person in einer anderen Wohnung in Deutschland angemeldet ist.)
  • Zweimonatsfrist (z.B. bei Besuchern) Solange diese Person in einer anderen Wohnung innerhalb Deutschlands gemeldet ist, gilt eine zweimonatige Frist zur Anmeldung.
  • Bei Vollzug einer richterlichen Entscheidung über Freiheitsentzug, Krankenhäuser, Heimerziehung sowie Einrichtungen für die Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen in der Zweimonatsfrist, falls keine andere Wohnung in Deutschland vorhanden ist; bei einer gemeldeten Wohnung innerhalb Deutschlands besteht auch ausserhalb dieser Zweimonatsfrist keine Meldepflicht.

Antrags- und Bearbeitungsfristen:

Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bussgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.

Eine Abmeldung in der Gemeinde Recke ist nur in den Fällen erforderlich, wenn Sie

  • ins Ausland verziehen oder kein fester Wohnsitz mehr besteht
  • Ihre Nebenwohnung aufgeben

Haben Sie sich in Ihrem neuen Wohnort angemeldet, wird die Gemeinde Recke über den Wegzug unverzüglich im Wege der Rückmeldung durch die neue Meldebehörde informiert.



Rechtsgrundlage:

Meldegesetz NW

weitere Infos:

Anmeldung
Personalausweis

Ansprechpartner:

05453/910 - 24
05453/910 - 11
05453/910 - 23
05453/910 - 11
05453/910 - 71
05453/910 - 11