Beglaubigungen
Benötigen Sie eine amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift eines Schriftstückes, beachten Sie bitte folgendes:
- Abschriften von Originalen können von jeder Behörde amtlich beglaubigt werden, sofern die Behörde selbst das Original ausgestellt hat oder die Abschrift für ihren eigenen Bedarf bestimmt ist
- für amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, deren Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde bzw. deren Abschrift bei einer Behörde vorgelegt werden soll, ist die Meldebehörde zuständig
- Beglaubigungen von Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt vorgenommen werden
- besteht ein Original aus mehreren Blättern, können Abschriften nur dann beglaubigt werden, wenn aus ihnen der ursprüngliche Zusammenhang des Schriftstückes ersichtlich ist.
Die Beglaubigung privater Schriftstücke zur privaten Verwendung erfolgt durch einen Notar.
Beglaubigung von Unterschriften:
Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften erfolgen durch die Meldebehörde nur dann, wenn das unterschriebene Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde dient. Unterschriften ohne zugehörigen Text, zur öffentlichen Beglaubigung oder für andere Zwecke werden von einem Notar beglaubigt. Die Beglaubigung kann nur dann erfolgen, wenn die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vorgenommen oder anerkannt wird.
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